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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Ferner sollen in und mit aufrichtung dieses
friedens schlußes und dessen publication, alle und
Jede Uniones, Ligæ, Foedera und dergleichen schlüße,
auch darauf gerichtete Aÿdt und Pflichte gentz-
lich aufgehoben sein, und Sich einig und allein
an die Reichs- und Craiß Verfassungen, Und an
diese gegenwertige pacification gehalten werden,
doch Verstehet Sich solches gar nicht auf eine auf-
hebung der Churfürstlichen Verein.
Eben so wenig Verstehet es Sich auf der Röm[ischen]
Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Und dero Hohen Erzhaußes oder auch
auf anderer Chur- Fürsten oder Stende con-
firmirte Erbeinigung.
So solle auch dardurch der dreÿen Chur- und Fürstlichen
Heüßer Sachßen, Brandenburg und Hessen
Uhralte, Von den Römischen Kaÿsern Confirmirte
Erbeinigung und Erb Verbrüderung ohnbe-
schadet sein.
Die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] wollen mit den Außwertigen
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